Ausschreibungspflicht der Wegenutzungsrechte für Fernwärmeversorgungsnetze
"Fernwärmeversorgung in Kommunen: Ausschreibung für Wegenutzungsrechte fördert Wettbewerb und Gleichbehandlung."
Für Kommunen kann es attraktiv sein, dass ein privates Unternehmen die Fernwärmeversorgung im Gemeindegebiet übernimmt. Der Fernwärmeversorger muss für die Errichtung der Wärmenetze bei der Kommune Wegenutzungsrechte beantragen.
Vielfach wird angenommen, für ein solches Modell, mithin für die Vergabe von Wegenutzungsrechten für Fernwärmenetze, bestehe keine Ausschreibungspflicht.
Über das Bestehen einer Ausschreibungspflicht ist zwar bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden, das OLG Stuttgart (Urteil vom 26.03.2020) hat die Verpflichtung der Kommunen zur Ausschreibung der Wegenutzungsrechte für Wärmenetze aber bereits bestätigt.
Hauptargument für eine Ausschreibungspflicht ist die tatsächliche Ausschließlichkeit des Wegenutzungsrechtes für Fernwärmeleitungen aufgrund der begrenzten Kapazitäten im öffentlichen Straßengrund. Das Wegenutzungsrecht für die Errichtung und den Betrieb eines Wärmenetzes ist ein knappes Gut. Es ist nahezu ausgeschlossen, dass der Straßenkörper einer Gemeinde aufgrund der Dimensionierung der Leitungen parallele Fernwärmenetze aufnehmen kann. Dem Anspruch eines jeden Interessenten auf Gleichbehandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB kann die Kommune aufgrund der Ausschließlichkeit der Wegenutzungsrechte daher nur durch eine regelmäßige Ausschreibung der Wegerechtsgestattung gerecht werden.