BGH erklärt AGB-Klausel über Darlehensgebühr in Bausparverträgen für unwirksam

Erhalten Sie hierzu Einblicke in Entscheidungsgründe und den damit verbundenen Konsequenzen

9.11.2016

In seinem Urteil vom 8. November 2016 hat der BGH entschieden, dass Banken Verbrauchern in Bausparverträgen  eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % der Darlehenssumme nicht wirksam per AGB auferlegen können (Az. XI ZR 552/15). Zugrunde lag der Entscheidung die Klage eines Verbraucherschutzverbands gegen eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse. Letztere hatte formularmäßig eine einmalige Darlehensgebühr im Gegenwert von 2 % der Darlehenshöhe erhoben, um damit pauschal ihren Verwaltungsaufwand abzurechnen.

Die Entscheidungsgründe

Als sogenannte Preisnebenabrede unterlag diese Vereinbarung der AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Dieser, so das Gericht, könne die Klausel jedoch nicht standhalten, weil sie zu stark vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge abweiche. Zu diesem rechnete der BGH anders als noch das vorbefasste OLG den Umstand, dass Darlehensverträge als Forderungsgegenstand für den Darlehensgeber nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich einen laufzeitabhängigen Zins vorsehen, nicht hingegen eine einmalige Gebühr. Darüber hinaus stufte das Gericht die Gebührenabrede auch deshalb als unzulässig ein, weil sie Bausparer unangemessen benachteilige. Schließlich zähle der durch die Klausel vergütete Verwaltungsaufwand zu den genuinen Aufgaben eines Darlehensgebers. Die Vertragserstellung und -dokumentation liege insofern überwiegend in dessen Eigeninteresse und dürfe insoweit nicht dem Vertragspartner zur Last fallen. Dies müsse umso mehr im Gesamtkontext eines Bausparvertrags gelten, der Verbraucher bereits anderweitig durch Nebenkosten wie eine Abschlussgebühr belastet.

Da der BGH umgekehrt keine besonderen Vorteile zu erkennen vermochte, die dem Verbraucher ausgleichsweise im Gegenzug für die Darlehensgebühr zugutekämen, hielt das Gericht die betroffene Klausel für unwirksam.

Die Konsequenzen der Entscheidung

Aufgrund dieser grundsätzlichen Erwägungen könnte das Urteil zumindest für das Privatkundengeschäft weitreichende Folgen zeitigen. So steht womöglich nicht nur tausenden Bausparern ein Anspruch auf Rückgewähr ihrer nunmehr rechtsgrundlos entrichteten Darlehensgebühren zu. Ebenso ist denkbar, dass nach den Wertungen der BGH-Entscheidung weitere formularmäßig vereinbarte Nebengebühren unwirksam sind, wenn sie Verbraucher beim Erwerb von Finanzprodukten in vergleichbarer Weise beeinträchtigen. Wo dies naheliegt, scheint eine Prüfung der konkreten Rechtsposition angebracht, die im Einzelfall beispielsweise einen günstigen Ausgangspunkt für Nachverhandlungen bildet.

Dabei sollten nicht nur die betroffenen Darlehensnehmer aufhorchen. Wie auf das aktuelle Urteil zu reagieren ist, müssen mehr noch Kreditinstitute entscheiden, die sich auf das Privatkundengeschäft konzentrieren. Immerhin avancieren gerade in Zeiten der Niedrigzinspolitik Nebengebühren zu einer wesentlichen Einnahmequelle von Banken, mit der sich bisher schwindende Margen der reinen Zinserträge vielfach kompensieren ließen. Bricht dieses Standbein nun weg, gilt es in der Branche rechtssichere Alternativlösungen zu entwickeln, um die Darlehensvergabe im Privatkundenbereich weiterhin rentabel zu gestalten.

Um die skizzierten Konsequenzen der BGH-Entscheidung vorausschauend einzuordnen, berät die WIRTSCHAFTSRAT Recht ■ Praxisgruppe für Kapitalmarktrecht Verbraucher und Banken gleichermaßen zu Chancen, Risiken und Handlungsimplikationen des Urteils.


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