EuGH hat entschieden: Fast alle Widerrufserklärungen zu Privatkreditverträgen sind unwirksam!

Entsprechen Ihre Darlehensverträge den aktuellen Anforderungen des EuGH?

4.4.2020

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vor wenigen Tagen entschieden, dass Darlehensverträge für den Verbraucher klare und prägnante Hinweise auf den Beginn der Widerrufsfrist enthalten müssen (Den Link zu der Entscheidung finden Sie hier: Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG).

Dieser Entscheidung lag ein Rechtsstreit der Kreisparkasse Saarlouis mit einem Kunden zugrunde, der bei dem Kreditinstitut im Jahr 2012 ein Darlehen über 100.000 EUR zzgl. eines jährlichen Zinssatzes von 3,61 % aufgenommen hatte. Erst im Jahr 2016 wollte der Kunde den Darlehensvertrag widerrufen, wobei er sich auf die fehlerhafte Klausel zum Widerrufsrecht berief. Die Kreisparkasse Saarlouis war der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt sei.

Das Urteil des EuGH verdeutlicht, dass nahezu alle Widerrufsbelehrungen von Privatkreditverträgen (insbesondere bei Auto-Krediten, Leasingverträgen sowie Baufinanzierungsverträgen) den gestellten Anforderungen nicht entsprechen. Stattdessen finden sich in den Verträgen häufig Klauseln, die auf § 492 Abs. 2 BGB verweisen, der wiederum auf andere Rechtsvorschriften verweist. Diese sog. „Kaskadenverweisung“ sei  Verbrauchern nicht zuzumuten und darüber hinaus nicht mit europäischem Recht vereinbar.

So wird der sog. „Widerrufsjoker“ in einer Vielzahl von Fällen seine Renaissance erleben. Verbraucher können somit noch Jahre nach Ablauf der ursprünglich gesetzten 14-Tage-Frist ihren Widerspruch erklären.

Wir bieten Ihnen an, dass unsere spezialisierten Rechtsanwälte in einer kostenlosen Ersteinschätzung prüfen, inwiefern Ihre Verträge vom EuGH-Urteil betroffen sind. Hiernach besprechen wir, ob wir gemeinsam gegen die Banken und Kreditinstitute vorgehen wollen.

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