ISA + - Neuverpflichtung der Datenlieferanten

Erhalten Sie Einblicke welche Neuverpflichtungen sich für Datenlieferanten im Rahmen des ISA ergeben.

20.3.2023

Eine der bisher weniger intensiv diskutierten Neuerungen der TKG-Novelle betrifft die Beiträge von Versorgungsunternehmen zur Datensammlung für den Infrastrukturatlas. Der alte § 77a TKG machte es sich noch leicht und verpflichtete grundsätzlich sämtliche Eigentümer und Betreiber von TK-Infrastruktur, Angaben über diese an die BNetzA zu melden. Die durch die §§ 136ff. TKG an seine Stelle getretene Neuregelung schafft ein Wahlrecht: Entweder die betroffenen Unternehmen melden freiwillig ihre Daten zum ISA+, indem sie mit der BNetzA einen Vertrag hierzu schließen. Dann befreit sie § 136 Abs. 5 TKG von der Pflicht zur individuellen Erteilung von Auskünften gegenüber nachfragenden TK-Unternehmen. Oder sie wählen den aufwendigeren Weg und behalten im Gegenzug mehr Flexibilität, indem sie keine Komplettmeldung zum Infrastrukturatlas vornehmen, dafür aber jede einzelne Anfrage selbst bearbeiten müssen. Für beide grundlegenden Ansätze gibt es vernünftige Argumente. Eine Orientierung zum Regelungsstand und zur Wahlmöglichkeit vermittelt die Präsentation unserer telekommunikationsrechtlichen Praxisgruppe.

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