Staatliche Maßnahmen für Unternehmen in der Corona-Krise

Erhalten Sie interessante Informationen zu Finanzierungshilfen & insolvenzrechtliche Anpassungen

2.4.2020

Die COVID-19-Pandemie stellt viele gesunde und leistungsfähige Unternehmen vor existenzielle Herausforderungen. Insbesondere kleinere Unternehmen bekommen die wirtschaftlichen Auswirkungen des bundesweiten Lock-Downs zu spüren. Diese besonderen Gegebenheiten haben dazu geführt, dass die Bundesregierung weitreichende Maßnahmen getroffen hat, um die Unternehmen bei der Sicherung ihrer Liquidität zu unterstützen:

I. Finanzierungshilfen

Die Unternehmen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind, können ab dem 30. März 2020 finanzielle Soforthilfen beantragen:
Untenstehend finden Sie eine Übersicht der Soforthilfen, die Solo-Selbständige, Freiberufler sowie kleine und mittlere Unternehmen von der Stadt Hamburg und vom Bund beantragen können:

Der Antrag erfolgt elektronisch – nicht postalisch oder per E-Mail – über die Homepage (Antragsformular IFBHH).

II. Insolvenzrechtliche Anpassungen

Trotz der beschlossenen Hilfsmaßnahmen sind zahlreiche Unternehmen von der Zahlungsunfähigkeit bedroht. Daher haben Bundestag und Bundesrat ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen (Abmilderung der Folgen von COVID-19 BMJV).

In Kapitalgesellschaften ist die Geschäftsführung grundsätzlich dazu verpflichtet, bei Insolvenzreife unverzüglich für das Unternehmen einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Gesetz sieht für den Bereich Insolvenzrecht vor, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO bis zum 30. September 2020 ausgesetzt ist. Dies gilt rückwirkend bis zum 01. März 2020.

Die Entbindung von der Antragspflicht gilt nicht, wenn

• die Insolvenzreife nicht auf Auswirkungen der Covid-19 Pandemie beruht, oder
• keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen

Die Beweislast soll bei demjenigen liegen, der sich auf das Bestehen der Insolvenzantragspflicht beruft. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelungen zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bis zum 31. März 2021 verlängert werden.

Um die Handlungsfähigkeit der Unternehmen beizubehalten, sieht das Gesetz zudem die Reduzierung des Haftungsrisikos der Geschäftsführung bei Aussetzung der Antragspflicht vor. Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, sollen keine Haftung gemäß § 64 GmbH auslösen. Dies gilt insbesondere für Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienen. Das Gleiche gilt auch für Aktiengesellschaften und ihre Vorstände.

Wir stehen Unternehmen gerne beratend zur Verfügung, die Liquiditätsschwierigkeiten aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben. Gemeinsam prüfen wir, ob Sie die staatlichen Hilfsangebote in Anspruch nehmen können und ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Ihren konkreten Einzelfall anwendbar ist.

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