Steuerberater aufgepasst! Insolvenzverwalter sind vermehrt dazu übergegangen, Berater, die im Vorfeld einer Insolvenz für die spätere Schuldnerin tätig waren, in Haftung zu nehmen. Gerade im Dauermandat des Steuerberaters lauern unterschätzte Haftungsrisiken.
Ist Ihre Mandantin eine GmbH oder GmbH & Co. KG, könnten sich aus Ihrem steuerberatenden Dauermandat ungeahnte Haftungsrisiken für Sie ergeben. Denn Insolvenzverwalter sind in jüngerer Zeit verstärkt dazu übergegangen, diejenigen Berater, die die spätere Schuldnerin beraten haben, stärker in Haftung zu nehmen. Für Sie als Steuerberater können sich daher aus Ihrem Mandat Risiken ergeben, weil Sie umfassenden Einblick in die finanzielle Situation Ihres Mandanten haben. Diese Risiken können sogar existenzbedrohend sein, wenn die Schuldnerin ihren Antrag verspätet stellt und dies auch dem Steuerberater angelastet werden kann. Die Beträge, die dann in Rechnung stehen, können schnell Millionenhöhe erreichen.
Wir haben Tipps für das richtige Vorgehen für Sie.
Grundsätzlich muss der Steuerberater im Dauermandat die Mandantin ungefragt über alle steuerlichen Probleme aufklären, die ihm als Berater auffallen. Er hat seine Mandantin vor Schäden und Fehlentscheidungen oder deren Konsequenzen zu bewahren.
Aber wie ist das bei einer Insolvenz? Hier kommt es entscheidend auf die Pflichten des Steuerberaters im Rahmen seines Mandates an. Umfasst das Mandat ausdrücklich auch die Prüfung der Insolvenzreife, haftet der Steuerberater für Schäden, die der Mandantin, ihrer Organe (zum Beispiel Geschäftsführer) oder Gläubigern als Folge einer fehlerhaften Prüfung durch den Steuerberater entstehen.
Praxistipp 1: Steuerberater sollten deshalb unbedingt überprüfen, ob sie ihm Rahmen ihres Mandates das Vorliegen von Insolvenzgründen zu prüfen haben.
Sieht Ihr Mandat einen solchen Prüfungsauftrag über das Vorliegen von Insolvenzgründen nicht vor, verneint der Bundesgerichtshof eine generelle Hinweispflicht des Steuerberaters. Bei einem allgemeinen steuerlichen Mandat besteht daher grundsätzlich keine Pflicht, die potentielle Insolvenzreife der Mandantin zu prüfen oder der Mandantin bzw. ihren Organen entsprechende Hinweise zu geben. Haftungsanspruche auslösen kann – im Falle einer fehlerhaften Aussage – lediglich der explizite Auftrag, die Insolvenzreife zu überprüfen.
Praxistipp 2: Der Auftrag, die Insolvenzreife zu überprüfen, sollte dem Steuerberater immer schriftlich erteilt werden.
Haftungsrisiken entstehen auch, wenn Sie im Rahmen Ihres allgemeinen Mandats ungefragt über Ihren Auftrag hinausgehen und sich zu möglichen Insolvenzgründen äußern – etwa bei der Erstellung des Jahresabschlusses. Eine fehlerhafte Einschätzung begründet Haftungsrisiken in Höhe der Verbindlichkeiten, die in der Zeit eingegangen wurden, die zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Mandantin bei pflichtbewusstem Handeln hätte Antrag stellen müssen, sowie dem Zeitpunkt der tatsächlichen Antragstellung liegt.
Praxistipp 3: Steuerberater sollten sich nie ohne konkreten Prüfungsauftrag und tatsächlich durchgeführter Prüfung zum Vorliegen von möglichen Insolvenzgründen äußern.
Verfügen Sie selbst nicht über ausreichend Expertise in diesem Beratungsfeld, empfehlen wir Ihnen aufgrund der hohen Geldbeträge, für die Sie in Haftung genommen werden können, dringend, sich an einen ausgewiesenen Experten zu wenden. Das reduziert Haftungsrisiken für Sie und hilft Ihrem Mandanten, indem frühzeitig Experten im Umgang mit heraufziehenden Unternehmenskrisen in die Abwehr dieser Krise einbezogen werden.
Die Chancen ihrer Mandantin erhöhen sich dadurch beträchtlich. Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.