Streitthema Open Access Pflicht: Darf ein Bitstromzugang 100€ kosten?
Dieser Frage widmet sich der vorliegende Artikel
Bisher erlangt die Open Access Verpflichtung wohl noch nicht die praktische Bedeutung, die ihr die Förderbestimmungen der Breitbandbeihilfen von Bund und Ländern zumessen. Dabei ist das in der NGA-Rahmenregelung verankerte Grundprinzip recht simpel:
Open Access bei Förderprojekten: Die Theorie
In geförderten Breitbandnetzen darf nicht nur der Netzbetreiber Endkunden versorgen. Denn nach den Förderbestimmungen muss dieser es auch anderen Telekommunikationsunternehmen ermöglichen, Internetverträge mit den angeschlossenen Haushalten zu schließen. Dazu ist der Netzbetreiber auf Anfrage verpflichtet, Datenströme zwischen Kunden und dem jeweils anderen TK-Unternehmen durch seine Glasfaserinfrastruktur durchzuleiten.
Entsprechende Bitstromzugänge sollen zu fairen, diskriminierungsfreien Konditionen gewährt werden. Auf solche soll sich der Netzbetreiber mit anderen TK-Unternehmen grundsätzlich einvernehmlich verständigen. So will es das maßgeblich durch § 7 Abs. 6 NGA-Rahmenregelung normierte Open Access Prinzip.
Open Access bei Förderprojekten: Die bisherige Wirklichkeit
Ob das in Praxis überall klappt, ist eine andere Frage. Teilweise entsprechen die veröffentlichten Preisvorschläge der Netzbetreiber nämlich nur bedingt dem, was nachfragende TK-Unternehmen als fair und diskriminierungsfrei begreifen würden. Laut breitbandausschreibungen.de lässt sich ein Netzbetreiber im osthessischen Gründau seine Layer2-Bitstromzugänge zum Beispiel monatlich je 100€ kosten. In Biederitz in Sachsen-Anhalt verlangt man für ein Layer3-BSA-Vorleistungsprodukt sogar 499€ pro Teilnehmeranschluss im Monat. Zum Vergleich: Ein TK-Unternehmen erzielt pro Endkunden monatliche Umsatzerlöse von 30-50 Euro für ein durchschnittliches Highspeed-Internetprodukt – also nur knapp ein Zehntel.
Es ist daher eher eine Frage der Zeit, bis das erste Telekommunikationsunternehmen hinterfragt, ob es die genannten Preise für Bitstromzugänge hinnehmen muss. Schließlich sind doch Netzbetreiber geförderter Glasfaserinfrastruktur eigentlich verpflichtet, ihre Netzentgelte für Vorleistungsprodukte fair und diskriminierungsfrei zu kalkulieren. Und in der Tat wird man bezweifeln müssen, dass diese Vorgabe eingehalten wird, wenn die Preise so hoch angesetzt sind, dass sie die mit der Durchleitung erzielbaren marktüblichen Umsätze eines anderen TK-Unternehmens um ein Vielfaches übersteigen.
Wie aber setzt man als nachfragendes TK-Unternehmen in dieser Situation seinen Rechtsanspruch auf Open Access durch?
Dieser Frage ist unsere Praxisgruppe nachgegangen. Unsere Zusammenfassung zu den Rechtsbehelfen zur Durchsetzung der Open Access Verpflichtung stellen wir hier zum Download zur Verfügung.