Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) startet im Dezember
Welche Neuerungen fallen im Rahmen der Einführung des neues TTDSG an?
Zum 01.12.2021 soll das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG), gemeinsam mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) in Kraft treten.
Das Ziel des TTDSG besteht dabei in der Zusammenführung der bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG), sowie der Bestimmung zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Des Weiteren soll im Zuge dessen die erforderliche Anpassung an die Vorgaben der DSGVO und der ePrivacy-Richtlinien erfolgen.
Besonders im Hinblick auf die angesprochenen ePrivacy-Richtlinien rückt der wirksame Schutz der Privatsphäre von Endnutzern beim Umgang von Cookies und deren Einwilligungen in den Vordergrund. Nach § 25 Abs. 2 TTDSG ist eine Einwilligung nur noch in zwei Fällen nicht erforderlich:
1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
2. wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.
Jedoch bleibt trotz der Einführung des TTDSG weiterhin eine klare Kategorisierung von notwendigen Cookies aus. Somit bleibt weiterhin offen, ob sogenannte First-Party-Analyse-Cookies zur Websiteoptimierung als unbedingt erforderlich angesehen werden dürfen. Lediglich der weitere Einsatz von selbstgehosteten Analysetools, wird nach Einführung des Gesetzes als unwahrscheinlich eingestuft.
Zusätzlich wird im Rahmen des TTDSG das sogenannte Personal Information Management System (PIMS) eingeführt. Das PIMS übernimmt dabei die Rolle einer zentralen Einwilligungsverwaltung, dabei hinterlegt der Endnutzer einmalig zentral seine Datenschutzvorgaben, wodurch das permanente Auftreten von Cookiebanner automatisch unterdrückt werden soll. Eine entsprechende Rechtsverordnung seitens der Bundesregierung die eine reibungslose und sichere Nutzung hierzu bieten soll, eht allerdings noch aus.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt des TTDSG stellt die Bestimmung zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses dar, diese wird entsprechend im § 3 TTDSG geregelt. Gerade der Privatnutzung betrieblicher Kommunikationsmittel wird dabei besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Eine entsprechend umfassende Einordnung der Rechtlage, ob ein Arbeitgeber als geschäftsmäßiger Anbieter fungiert, erläutert § 3 Abs. 2 TTDSG. Um Unklarheiten und Probleme bei der Privatnutzung betrieblicher Kommunikationsmittel vorzubeugen, empfiehlt es sich beispielsweise durch Betriebsvereinbarungen, entsprechende Kontrollmechanismen und Regeln aufzustellen.
Zudem regelt das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz das Fernmeldegeheimnis mit Bezug zum digitalen Nachlass. Erben sollen somit nicht an der Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers gegenüber dessen Telekommunikationsanbieter gehindert werden.
Ergänzend zur DSGVO, deckt das TTDSG zusätzliche Bestimmungen des Datenschutzes ab, wie beispielsweise den Umgang mit Bestandsdatenauskünften. Hierbei handelt es sich um Daten die nach Vorgaben des DSGVO aus Vertragszwecken durch den Telemedienanbieter erhoben und dauerhaft gespeichert werden dürfen.
Auch hinsichtlich der Handhabung von Bußgeldern kommt es durch das TTDSG zu Neuerungen. Verstoßen Anbieter von Telemediendiensten beispielsweise gegen § 26 TTDSG (Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen), so droht eine doppelte Strafe durch das TTDSG sowie dem DSGVO.
Zuletzt gibt das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz durch § 19 Abs. 1 TTDSG vor, dass ,,Anbieter von Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen haben, dass der Nutzer von Telemedien die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und er Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann.“ Demnach wird dem Endnutzer nun mehr Transparenz und Rechtssicherheit beim Vertragsschluss mit einem Telemediendienst zugesichert.
Gerne unterstützt Sie die Kanzlei WIRTSCHAFTSRAT Recht ■ bei der erfolgreichen Umsetzung der Neuerungen die im Rahmen der Einführung des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) anfallen.