Überblick zum neuen EEG 2021

Erhalten Sie einen Einblick in die zentralen Bestandteile & die angestrebten Ziele des EEGs

13.12.2020

Am 29. September 2020 verabschiedete das Bundeskabinett den Entwurf zur Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2021) und brachte diesen in das Gesetzgebungsverfahren ein. Anfang 2021 soll die Neufassung des EEG dann in Kraft treten. Die Neuregelung zielt im Kern darauf ab, Anreize für Investitionen in den Klimaschutz und die Energiewende anders zu akzentuieren und damit die dahingehende Entwicklung zu beschleunigen.

Eine der zentralen Neuerungen der EEG-Novelle 2021 stellt die Kodifikation des Ziels dar, langfristig die Emission von Treibhausgasen bis 2050 zu neutralisieren. Dies bewegt sich auf Linie der europäischen Vorgaben. Hier benannte zuletzt am 11.12.2020 prominent der Präsident des Europäischen Rates Charles Michel als Sollwert für 2030 eine Senkung des Gesamtausstoßes von Treibhausgasen um 55 Prozent gegenüber dem Niveau im Jahr 1990. Gesetzlich vorgeschrieben wird mit ähnlicher Stoßrichtung unter § 1 Abs. 2 EEG 2021 das Ziel einer Stromerzeugungsquote von 65 Prozent aus erneuerbaren Energien bis 2030.

Um diese Ziele umzusetzen, sollen die Innovationskraft und die Kosteneffizienz der erneuerbaren Energien fortan verstärkt gefördert werden (vgl. § 1 Abs. 3 EEG 2021). Begünstigt werden soll dies unter anderem dadurch, indem Innovationsausschreibungen leichter angepasst werden können und die Förderkosten für erneuerbare Energie sinken.

Zusätzlich ist das EEG 2021 darum bemüht, die Akzeptanz für den weiteren Ausbau von erneuerbaren Energie in Deutschland zu steigern. Zu diesem Zweck wird es Kommunen auch in Zukunft gestattet sein, sich finanziell am Bau von Windparks zu beteiligen.

Ein weiterer Bestandteil der EEG-Novelle 2021 ist die Umsetzung effektiverer Synergien zwischen den Systemen der erneuerbaren Energien und des Stromnetzes. Vorgesehen ist unter anderem eine Umlagebefreiung für die Herstellung von grünem Wasserstoff (§ 69b EEG 2021). Die angestrebte Begünstigung der Sektorenkopplung soll langfristig das Zusammenspiel zwischen dem Ausbau der erneuerbaren Energien und dem Netzausbau verbessern.

Gleichzeitig sieht die EEG-Novelle eine Reihe von Vorkehrungen vor, um die Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandortes Deutschland langfristig zu gewährleisten. Das Regelungsziel besteht insoweit darin, die befürchteten Beeinträchtigungen für stromintensive Unternehmen im Zuge der Energiewende zu vermeiden oder zumindest abzuschwächen.

Darüber hinaus will das EEG 2021 die sogenannte ,,Post-Förderungs-Ära“ mit einem Regelungsrahmen versehen, um auch langfristig die bereits realisierten Bauprojekte zur Gewinnung erneuerbarer Energien weiterhin fördern zu können.

Ob die Novelle die skizzierten Regelungsziele erreicht, hängt freilich entschieden davon ab, wie die zuständigen Behörden und Gerichte die neu eingeführten bzw. abgeänderten Normen praktisch handhaben. Letztlich wird sich vor allem danach richten, inwiefern die EEG-Novelle den erhofften Impuls für die Förderung erneuerbarer Energien liefert.

Parallel zum derzeitigen Gesetzgebungsverfahren für das EEG 2021 und zur Förderung der Energiewende lässt sich aber immerhin beobachten, dass die Ausweitung von mehr Flächen zur Nutzung als Vorranggebiete zugenommen hat. Unabhängig von den Neujustierungen durch die EEG Novelle erhöht dies bereits die möglichen Standorte, um zukünftig weitere Windparkprojekte zu realisieren. Dadurch könnten sich unter anderem neue Perspektiven für weitere Bürgerwindparks auftun. Immerhin bilden diese bereits seit langem einen Baustein der Erzeugung erneuerbarer Energien und damit für die Energiewende.

Unsere Beratung zum Recht der eneuerbaren Energien

Im Bereich der erneuerbaren Energien betreut unsere Kanzlei schwerpunktmäßig Windparkprojekte. Weitere Informationen zu unseren Beratungsleistungen für entsprechende Vorhaben finden Sie hier.

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