Umsatzsteuer-Update 2021 für TK-Unternehmen

Erhalten Sie einen Überblick über die Schritte die Seitens der Telekommunikationsbranche umzusetzen sind

12.2.2021

Überraschend für die Telekommunikationsbranche wurde im Rahmen des Jahressteuergesetztes 2020 die Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Wiederverkäufer von „Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation“ im Umsatzsteuergesetz eingeführt.

Der Bundesrat stimmte am 18.12.2020 dem Jahressteuergesetz 2020 des Bundestages zu. Eine Verwaltungsanweisung zu dieser neuen Regelung veröffentlichte das BMF mit Schreiben vom 23.12.2020.

Ungeachtet dessen, dass ein Entwurf der Novelle bereits im Juli 2020 veröffentlicht wurde, besteht nunmehr die neue Rechtslage gesichert erst ab Dezember 2020. Es gilt nunmehr, die Anforderungen der neuen Rechtslage kurzfristig umzusetzen, zumal nur bis zum 31.03.2021 ein Nichtbeanstandungszeitraum von drei Monaten gewährt wurde.

In diesem Zeitraum müssen seitens der Telekommunikationsbranche die folgenden Schritte untergenommen werden:

  1. Prüfung, ob Telekommunikationsdienstleistungen entsprechen AE 3a.10 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) vertrieben werden;
  2. Feststellung der Eigenschaft als Wiederverkäufer;
  3. Anforderung des neuen Formulars (USt1 TQ) zur Bestätigung der Wiederverkäufereigenschaft beim zuständigen Finanzamt;
  4. Anpassung der Verträge zur Berücksichtigung der veränderten umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eigener Leistungen;
  5. Anpassung der Rechnungen bzw. Rechnungsvorlagen zur Berücksichtigung der veränderten umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eigener Leistungen.

Die wichtigsten Informationen und Hinweise zur Änderung der Rechtslage fassen wir in folgender Präsentation mit unserem Umsatzsteuer-Update für TK-Unternehmen zusammen.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung.

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