Was mit unseren Daten im Todesfall geschieht
Erhalten Sie interessante Einblicke in den digitalen Nachlass und in Gestaltungsempfehlungen
| Kaum jemand macht sich Gedanken darüber, was mit seinen „Spuren“ im Internet geschieht, wenn er stirbt. Täglich generieren wir in Accounts Daten, schreiben E-Mails, schließen elektronisch Verträge ab und speichern Dokumente und Fotos in einer Cloud. Wer hat Zugriff auf diese Daten nach dem Tod? Sollte ein Testament den „digitalen Nachlass“ umfassen? Ist ein Zugriff auf digitale Daten verhinderbar? Der Beitrag beantwortet diese Fragen. |
1. Der Begriff des „digitalen Nachlasses“
Der Begriff „digitaler Nachlass“ besteht aus den Komponenten „Nachlass“ und „digital“. Mit Ersterem ist die „Erbschaft“ i. S. v. § 1922 BGB gemeint. Letzterer beschreibt maschinenlesbar codierte Informationen. Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Aufgrund der Schnelllebigkeit der Gesellschaft sollte die Definition möglichst weit gefasst werden.
MERKE: Der digitale Nachlass ist die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers betreffend die informationstechnischen Systeme einschließlich dessen gesamten elektronischen Datenbestands (Deusch, ZEV 14, 2 ff.).
2. Der digitale Nachlass im Erbrecht
Eine ausdrückliche erbrechtliche Regelung betreffend den „digitalen Nachlass“ existiert nicht. Erbrechtlich ist er daher wie folgt einzuordnen:
a) Grundsatz der Universalsukzession
1922BGB regelt die Gesamtrechtsnachfolge (sog. Universalsukzession). Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über mit allen Aktiva und Passiva ohne Trennung nach Art und Umfang der Gegenstände.
Ausnahmsweise sind Vermögenspositionen unvererbbar. Dies ist dem Gesetz ausdrücklich zu entnehmen.
aa) Überwiegend personenbezogene Rechte und Pflichten sind unvererbbar
Rechte und Pflichten des Erblassers, die überwiegend personenbezogen sind, gehen mit dessen Tod unter. Auch Schuldverhältnisse, die von einem überwiegenden Personenbezug geprägt sind, gehen nicht auf die Erben über. Als solche zählen etwa Forderungsabtretungen i. S. v. § 399 BGB.
bb) Postmortales Persönlichkeitsrecht des Erblassers
Das Persönlichkeitsrecht erlischt grundsätzlich mit dem Tod eines Menschen. Es kann aber über den Tod hinaus wirken (postmortales Persönlichkeitsrecht) und wird in 2 Bestandteile aufgeteilt, den ideellen (nicht vererblichen) und den vermögensrechtlichen (vererblichen) Bestandteil.
b) Auswirkungen auf den „digitalen Nachlass“
Der digitale Nachlass wird von § 1922 BGB umfasst:
aa) Daten i. S. d. Rechts
Daten als maschinenlesbar codierte Informationen stellt die sog. Zeichenebene dar. Die konkreten Inhalte der Daten werden erfasst, wenn von der Bedeutungsebene der Daten gesprochen wird. Da Daten nicht körperlich sind, handelt es sich bei ihnen nach der hauptsächlichen Meinung nicht um Sachen i. S. d. § 90 BGB. Folge: An diesen kann kein Eigentum begründet werden. Zu prüfen ist daher, welche Daten des Erblassers auf den Erben übergehen und welche Datennutzungsrechte im Hinblick auf den Dateninhalt gelten.
bb) Übergang des Besitzes im Erbfall
Befinden sich Daten auf einem Speichermedium, z. B. ein Speicherstick oder eine Festplatte, das im Eigentum des Erblassers stand, geht das Eigentum am Speichermedium im Erbfall auf die Erben über. Dasselbe gilt auf der Zeichen-ebene und auch auf der Bedeutungsebene für die darauf gespeicherten Daten.
Sind Daten z. B. bei Facebook, in einer Cloud oder in einem E-Mail-Konto gespeichert, steht das Speichermedium nicht im Eigentum des Erblassers. Der Erbe tritt in dessen Vertragsbeziehung zum jeweiligen Vertragspartner ein. Dem Rechtsnachfolger stehen die gleichen Ansprüche gegen den Vertragspartner zu, wie dem Erblasser zu Lebzeiten. Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass der Vertrag mit dem Provider oder einem sozialen Netzwerk besonders personenbezogen ist, was zur Unvererbbarkeit führen würde. Denn ein Provider schließt die Nutzungsverträge ohne besondere Identitätsprüfung hinsichtlich des Vertragspartners. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Vertragspartner ein besonderes Vertrauen hinsichtlich des Vertragsschlusses beansprucht hat (Martini, JZ 12, 1145, 1147). Es ist auch keine Inhaltsänderung der Vertragsbeziehung festzustellen, da ein E-Mail- Provider oder der Betreiber eines sozialen Netzwerks nur eine Kommunikationsplattform zur Verfügung stellt und Kommunikationsinhalte vermittelt. Der Tod des Erblassers verändert den Vertragsinhalt nicht.
MERKE: In diesem Kontext wird oft auf den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz (§ 34 UrhG) verwiesen, um gegen die Vererbbarkeit von Daten bzw. Nutzungsrechte an diesen zu argumentieren. Danach können Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Es ist davon auszugehen, dass das Verbreitungsrecht des Urhebers an einem konkreten Werkexemplar mit der erstmaligen Veräußerung des Wirtschaftsguts mit seiner Zustimmung verbraucht ist. Umstritten ist dies aber für digital in den Verkehr gebrachte Werk-exemplare. Da der Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers ist, ist er nicht Dritter i. S. d. UrhG. Der Erbe tritt in das Nutzungsrecht des Erblassers ein, fraglich ist nur, ob er die digitalen Werke uneingeschränkt an Dritte übertragen kann.
cc) Nutzungsrechte an den Daten
Dürfen die Erben alle Daten nutzen? Da auch nicht vermögenswerte Rechtsverhältnisse vererbbar sind (Grundsatz der Universalsukzession), besteht auch an höchstpersönlichen Daten ein Nutzungsrecht der Erben, z. B. auch an der digitalen Kommunikation bezüglich einer außerehelichen Liebesbeziehung. Hier wird z. B. argumentiert, es solle zwischen privaten und geschäftlichen digitalen Nachrichten unterschieden werden (Hoeren, NJW 05, 2113, ff.). Bei geschäftlichen E-Mails und Daten stehe der vermögensrechtliche Aspekt im Vordergrund, sie stünden den Erben zu. Die privaten E-Mails und Daten seien dagegen nur den nächsten Angehörigen des Erblassers zuzuleiten. Dies führte zu dem Vorschlag, die Daten sollten vor dem Hintergrund des postmortalen Persönlichkeitsschutzes durch den Diensteanbieter, einen Testamentsvollstrecker oder das Nachlassgericht sortiert werden (Martini, JZ 12, 1145, 1152).
Liebesbriefe und Tagebücher in analoger Form sind vererbbar. Eine Differenzierung zwischen höchstpersönlichen, intimen Bestandteilen des „klassischen“ Nachlasses gibt es nicht. Der Inhalt der Daten (Bedeutungsebene) kann keine Rolle hinsichtlich der rechtlichen Zuordnung der Daten (Zeichenebene) spielen. Die E-Mail kann mit der Postkarte verglichen werden. Niemand würde auf die Idee kommen, den Postdienstleister zu verpflichten, im Erbfall diese zu sortieren, um entscheiden zu können, ob diese den Erben oder nahen Angehörigen zuzuleiten sind. Abgesehen davon erhalten Dritte im Erbfall Einsicht in Inhalte, die zu Lebzeiten des Erblassers vom Postgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) geschützt sind. Festzuhalten ist somit, dass die digitalen Daten den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen unterliegen und den Erben der Anspruch des Erblassers auf Übermittlung der Daten zusteht, unabhängig von den Inhalten.
MERKE: Dem Erben steht nicht das Recht zu, den Account des Erblassers bei einem sozialen Netzwerk als seinen eigenen zu nutzen. Den Erben steht nur der Zugang zu dem Account des Erblassers zu. Für Nutzerkonten bei einem E-Mail-Provider kann nichts anderes gelten.
dd) Herausgabeanspruch bzgl. der Zugangsdaten
Das Nutzungsrecht hilft aber nicht viel, wenn keine Zugangsdaten vorliegen. Mit einem Verweis auf § 88 TKG, der das Fernmeldegeheimnis sichert, wird Folgendes vertreten: Ein Anspruch auf Herausgabe der Zugangsdaten kann nur mit Zustimmung aller beteiligten Personen am Kommunikationsvorgang erfolgen (Deusch, ZEV 14, 2 ff.). Dieser Ansicht ist das KG entgegengetreten (EE 17, 110). So betrifft die Verschaffung von Kommunikationsinhalten den Vorgaben des § 88 Abs. 3 S. 1 TKG, und zwar auch im Hinblick auf die beim Provider gespeicherten Nachrichten. Die Erben sind keine „anderen“ i. S. v. § 88 Abs. 3 S. 1 TKG im Vergleich zum Erblasser, da sie als Rechtsnachfolger in dessen vertragliche Beziehung mit dem Diensteanbieter eintreten.
Aufgrund der hier befürworteten erbrechtlichen Sichtweise und dem Vergleich der Rechtslage hinsichtlich eines Postbriefes, ergibt sich aus dem Vertrag mit dem Provider oder dem sozialen Netzwerk ein vererblicher Primärleistungsanspruch auf Übertragung der vorgehaltenen Daten samt eines Nebenanspruchs auf Auskunft bezüglich der Zugangsdaten.
ee) Praxisprobleme
Viele Provider oder soziale Netzwerke haben in ihren AGBs geregelt, wie mit den Daten beim Ableben eines Nutzers umgegangen werden soll. Diese Regelungen verstoßen oft gegen § 307 Abs. 2 BGB, der besagt, dass eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung widerspricht oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur eines Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass der Zweck des Vertrags gefährdet wird. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB führt zur Unwirksamkeit der Regelung, z. B. die Regelung in den AGB von Yahoo, dass alle Daten ersatz- und alternativlos im Fall des Versterbens gelöscht werden. Das unrechtmäßige Vorgehen, z. B. das Löschen der Daten durch den Diensteanbieter, kann kurzfristig nicht verhindert werden. Denn etwaige Rechtschutzmöglichkeiten sind nur mit einem gewissen Zeitaufwand zu erlangen.
Auch haben viele Provider oder soziale Netzwerke ihren Sitz im Ausland.
Ein weiteres Problem stellt sich, wenn der Erblasser Pseudonyme verwendet hat, wie dies bei Internetnutzern üblich ist. Solche Onlinekonten sind samt ihrem Inhalt im Erbfall ggf. verloren, wenn die Zugangsdaten nicht fixiert sind.
3. Gestaltungsempfehlungen
Da die Erben nach der hier vertretenen Ansicht den Besitz der Daten bzw. die Nutzungsrechte daran erhalten, bedarf es nur einer Regelung, wenn der Erblasser davon abweichen möchte. Ihm muss aber bewusst sein, dass trotz der Rechte auf Herausgabe der Daten, die die Erben geltend machen können, diese bei Providern und sozialen Netzwerken abgewiesen werden können. Was könnte der Erblasser veranlassen um dieser Problematik vorzubeugen?
4. Fazit
Viele Fragen im Hinblick auf den digitalen Nachlass sind noch in der Diskussion. Der BGH hat aber aktuell entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben (BGH 12.7.18, III ZR 183/17, dazu demnächst in EE).
Da trotz dieses zu begrüßenden Urteils unsicher ist, inwieweit der Gesetzgeber in Zukunft auf die Gestaltungsaufgabe reagieren und die Durchsetzbarkeit erbrechtlicher Ansprüche gegenüber sozialen Netzwerken und Providern sicherstellen wird, kann zur privaten Vorsorge nur geraten werden. Auch im Hinblick auf die Geschäftsunfähigkeit sollte über die Sicherstellung des Datenzugangs nachgedacht werden.
Weiterführender Hinweis
EE 17, 110 zur Entscheidung des KG (31.5.17, 21 U 9/16, mit der den Erben der Anspruch auf Zugang zu einem Facebook-Account des Erblassers versagt wurde; der BGH (12.7.18, III ZR 183/17) hat die Entscheidung des KG aufgehoben. Dazu demnächst mehr in EE