Zur Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung im Rahmen der Vorsatzanfechtung
Erhalten Sie hierzu einen Überblick zum Leitsatz des BGH, zum Sachverhalt, zur rechtlichen Würdigung & zum Praxishinweis
BGH-Urteil: Zur Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung im Rahmen der Vorsatzanfechtung
BGH, Urteil vom 07.05.2020 – IX ZR 18/19
Der BGH hat sich in der Entscheidung vom 07.05.2020 zum ersten Mal zu den Neuerungen, die mit der Reform des (Insolvenz-) Anfechtungsrechts am 05.04.2017 in Kraft getreten sind, Stellung bezogen.
In dieser Entscheidung hat sich der BGH mit einem Kernaspekt des Reformgesetzes auseinandergesetzt, der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO, insbesondere mit der Vermutungsregelung des § 133 Abs. 3 S. 2 InsO.
I. Leitsatz des BGH
Eine unternehmerische Tätigkeit des Schuldners rechtfertigt den Schluss auf eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von anderen, durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligten Gläubigern nur dann, wenn der Anfechtungsgegner von dieser Tätigkeit weiß.
Bei der Vermutung, dass der andere Teil im Falle einer Zahlungsvereinbarung oder einer sonstigen Zahlungserleichterung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zur Zeit der angefochtenen Handlung nicht kannte, handelt es sich um eine widerlegbare gesetzliche Vermutung.
Zur Widerlegung der Vermutung kann sich der Insolvenzverwalter auf alle Umstände berufen, die über die Gewährung der Zahlungserleichterung und die darauf gerichtete Bitte des Schuldners hinausgehen.
Die Vermutung kann auch durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Anfechtungsgegner Umstände kannte, die bereits vor Gewährung der Zahlungserleichterung bestanden und aus denen nach der gewährten Zahlungserleichterung wie schon zuvor zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu schließen war.
II. Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter des am 20.06.2017 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Der Schuldner betrieb eine Gaststätte. Die beklagte Bank gewährte dem Schuldner ein Darlehen über 26.781,59 EUR. Die zur Rückzahlung vereinbarten monatlichen Raten zog die Beklagte im Lastschriftverfahren von einem Konto des Schuldners ein. Bezüglich der Raten für die Monate April und Mai 2016 kam es bei vier Einzugsversuchen zu Rücklastschriften. Die Raten für die Monate Juni, Juli und August 2016 zog die Beklagte nicht ein. Die Beklagte kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 03.08.2016. Daraufhin schloss die beklagte Bank mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung. Der Schuldner zahlte monatlich von September bis November 2016 drei Raten zu je 350,00 EUR. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der drei Raten in Höhe von insgesamt 1.050,00 EUR. Die Berufung der Beklagten hatte nur hinsichtlich eines Teils der Zinsen Erfolg.
III. Rechtliche Würdigung
Die Revision der Beklagten war erfolgreich, die Sache wurde zurückgewiesen an das Berufungsgericht.
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
Gemäß § 133 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter berechtigt, eine Rechtshandlung des Schuldners anzufechten, wenn er diese in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Handlung den Vorsatz des Insolvenzschuldners kannte. Für schuldnerische Rechtshandlungen, die der Erfüllung eines Anspruchs (zur Befriedigung oder Sicherung eines Gläubigers) dienen (sog. Deckungshandlungen), ist die Anfechtungsfrist von zehn Jahren auf vier Jahre verkürzt.
Die Entscheidung des BGH weist zunächst die Besonderheit auf, dass nach seiner Ansicht bereits die Annahme des Berufungsgerichts, der Schuldner habe im vorliegenden Fall mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, keinen Bestand haben könne, und dies obwohl das Tatbestandsmerkmal von der Revision nicht einmal angegriffen wurde.
Der BGH bleibt dabei seiner Rechtsprechungslinie treu, in dem er ausführt, dass die vom Berufungsgericht aufgrund einer Zahlungseinstellung angenommene, erkannte Zahlungsunfähigkeit des Schuldners lediglich ein Indiz für dessen Vorsatz begründe, deswegen jedoch nicht – wie vom Berufungsgericht entschieden – „schematisch“ auf einen schuldnerischen Benachteiligungsvorsatz zu schließen sei. Vielmehr seien stets die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen.
Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
Im Weiteren beschäftigt sich der BGH mit der etwaigen Kenntnis der Bank als Anfechtungsgegnerin vom schuldnerischen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, vgl. § 133 Abs. 1 S. 1 InsO. Da eine kongruente Deckung auf Ihre Anfechtbarkeit untersucht wurde, war der Tatbestand des § 133 Abs. 3 S. 1 InsO eröffnet, sodass die Kenntnis der Bank von der eingetretenen (und nicht nur von der drohenden) Zahlungsunfähigkeit positiv festgestellt werden musste.
Beweisregelung des § 133 Abs. 3 S. 2 InsO
Hierbei stellte der BGH fest, dass die Vermutung des § 133 Abs. 3 S. 2 InsO grundsätzlich zu Gunsten der beklagten Bank greift, wenn die Bank mit der Schuldnerin nach Ausbleiben der zunächst vereinbarten monatlichen Raten das Darlehen gekündigt hatte und im Folgezeitraum eine Ratenzahlung (Zahlungserleichterung) mit der Beklagten vereinbart hatte.
Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass § 133 Abs. 3 S. 2 InsO n.F. eine widerlegliche gesetzliche Vermutung enthält. Der Vermutungstatbestand sei der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung oder die Gewährung einer sonstigen Zahlungserleichterung. Die Vermutungsfolge sei die Nichtkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zur Zeit der angefochtenen Handlung. Der BGH führt weiter aus, dass die Vermutungsfolge widerlegbar sei; der Insolvenzverwalter könne sich auf sämtliche Umstände berufen mit Ausnahme der den Vermutungstatbestand bildenden Umstände. Der Insolvenzverwalter müsste konkrete Umstände darlegen und notfalls beweisen, die darauf schließen lassen, dass dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung doch bekannt war. Die Vermutung habe vor diesem Hintergrund die Wirkung, dass der Insolvenzverwalter den ihm ohnehin obliegenden Beweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weder auf die Gewährung der Zahlungserleichterung noch auf die dieser Gewährung typischerweise zugrundeliegende Bitte des Schuldners stützen könne.
Widerlegung der Vermutung bei Kenntnis von Umständen, die bereits vor Gewährung der Zahlungserleichterung bestanden
Der BGH verdeutlicht, dass es viele Möglichkeiten gibt – so auch in diesem Fall – die Vermutung nach § 133 Abs. 3 S. InsO zu widerlegen. Im Streitfall wusste die Bank nach der Überzeugung des Berufungsgerichts spätestens im August 2016, dass der Schuldner zahlungsunfähig war, weil über mehrere Monate die geschuldeten Darlehensraten nicht mehr eingezogen werden konnten und daraus zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit zu schließen war. An diesem Tatbestand änderte sich durch die nachfolgend getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nichts. Nach Sicht des BGH seien Rücklastschriften und Darlehensrückstände keine typischen Begleitumstände einer Ratenzahlungsvereinbarung, da diese die durch die Darlehenskündigung erst fällig gewordene Gesamtforderung betraf, der Zahlungsrückstand dagegen die bis zur Kündigung zu zahlenden Darlehensraten.
Kenntnis von anderen nicht befriedigten Gläubigern
Die zweite Vermutungsvoraussetzung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO, dementsprechend die Kenntnis der Bank, dass die angefochtenen Zahlungen die Gläubiger benachteiligen, sei nach Ansicht des BGH nicht festzustellen. Zwar indiziere die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig auch das Vorliegen der zweiten Vermutungsvoraussetzung, jedoch nur dann, wenn der Anfechtungsgegner wisse, dass es noch andere Gläubiger gibt, deren Forderungen vom Gläubiger nicht vollständig bedient werden. Damit müsse ein Gläubiger rechnen, wenn der Schuldner unternehmerisch tätig ist. Zu dieser Kenntnis von der unternehmerischen Tätigkeit habe das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
IV. Praxishinweis
Die Regelung des § 133 Abs. 3 S. 2 InsO, dass bei Abschluss einer Zahlungsvereinbarung und Gewährung einer Zahlungserleichterung zugunsten des Gläubigers vermutet wird, dass dieser die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte, stellt nur auf den ersten Blick eine Entschärfung des Tatbestandes der Vorsatzanfechtung dar. Der BGH hat zwar im Rahmen dieser Entscheidung klargestellt, dass § 133 Abs. 3 S. 2 InsO eine widerlegliche gesetzliche Vermutung enthält und hat folglich den schon vor Inkrafttreten der Reform eingeschlagenen Kurs zu dieser Thematik beibehalten. Auf der anderen Seite zeigt die Entscheidung auf, dass dem Insolvenzverwalter eine Vielzahl von Möglichkeiten bleiben, Umstände darzulegen, die geeignet sind, die aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Daher gewährt die Vermutungsregelung den Geschäftspartnern des späteren Insolvenzschuldners lediglich eine Scheinsicherheit, wenn sie bei Liquiditätsschwierigkeiten einen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen mit dem Schuldner vereinbaren, um ihm eine Art Überbrückungsfinanzierung zu gewähren.