Schutzschirm für Stadtwerke
Erhalten Sie Anregungen, wie man den aktuellen Liquiditätsengpässen geschickt entgegnen kann.
Unsere Praxisgruppe für Insolvenzrecht vertritt vor und während Insolvenzverfahren sowohl notleidende Unternehmen als auch deren Gläubiger. So profitieren unsere Mandanten von unserer wechselseitigen Kenntnis der Verhandlungsposition beider Seiten. Dies erleichtert es uns nicht zuletzt, tragfähigen Kompromissen den Weg zu bahnen. Und gerade wenn Umstrukturierungen und sonstige einvernehmliche Lösungen in Betracht kommen, liegt hierin die Grundbedingung für einen erfolgreichen Ausweg aus der unternehmerischen Krise.
Prüfen von Insolvenzgründen
Nicht jede wirtschaftliche Schieflage eines Unternehmens führt zur Insolvenzantragspflicht i.S.d. § 15a InsO. Insolvenzgründe, die zur Antragspflicht i.S.d. § 15a InsO führen, sind Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und/oder der Überschuldung (§ 19 InsO) der Gesellschaft.
Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen fälligen Zahlungspflichten nachzukommen. Der BGH hat dies dahingehend definiert, dass regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr beträgt, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne liegt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 InsO vor, soweit das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die Überschuldungsprüfung konzentriert sich hierbei vorwiegend auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer positiven Fortführungsprognose der Gesellschaft ausgegangen werden kann. Überwiegend wahrscheinlich ist die Fortführung des Unternehmens, wenn die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig zur Fortführung des Unternehmens ausreicht. Erforderlich ist eine Zahlungsfähigkeitsprognose, die Bestandteil einer nachvollziehbarer Vermögens-, Ertrags- und Finanzplanung auf Basis eines schlüssigen und realisierbaren Unternehmenskonzepts sein muss. Der Prognosezeitraum wurde mit Einführung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in § 19 Abs. 2 Satz 1 2. HS InsO auf zwölf Monate festgelegt.
Die gesetzlichen Regelungen finden Sie hier.
Die Bundesregierung hat als Reaktion auf die aktuelle Corona-Pandemie das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (CovInsAG) erlassen. Für die Zahlungsunfähigkeit gilt die Antragspflicht seit Oktober 2020 wieder. Für überschuldete Unternehmen war sie bis Ende April 2021 ausgesetzt – unter der Voraussetzung, dass die Unternehmen Staatshilfen beantragt haben, die noch nicht ausgezahlt sind. Hierdurch ergeben sich neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen eine Vielzahl von neuen gesetzlichen Vorgaben und Möglichkeiten für die Unternehmen, die in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, deren Organe sowie auch für die Geschäftspartner.
Gemäß § 4 Satz 1 COVInsAG ist der Prognosezeitraum für die Feststellung der Überschuldung im Jahr 2021 auf vier Monate beschränkt, sofern die Überschuldung des Unternehmens auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. § 4 Satz 2 COVInsAG enthält eine dahingehende Vermutungsregel. Gemäß des neu normierten § 15a Abs. 1 S. 2 InsO wurde die Antragspflicht für den Tatbestand der Überschuldung verlängert. Der Insolvenzantrag muss spätestens sechs Wochen nach dem Eintritt der Überschuldung gestellt werden. Für den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit bleibt die Antragsfrist von drei Wochen weiterhin bestehen. Bei den normierten Zeiträumen handelt es sich jedoch nach wie vor um Höchstfristen, der Insolvenzantrag ist stets „ohne schuldhaftes Zögern“ zu stellen.
Die aktuelle Regelung finden Sie hier.
WIRTSCHAFTSRAT RECHT ■ prüft für Sie das Vorliegen von Insolvenzgründen, und unterstützt Sie – sofern es nicht mehr vermeidbar ist – bei der Insolvenzantragstellung.
Anmeldung Ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle
Nur wer als Insolvenzgläubiger seine Forderung zur Tabelle anmeldet, nimmt auch an der Verteilung an der Insolvenzmasse teil. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind nicht beim Gericht, sondern im Rahmen der gesetzten Frist schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden, vgl. § 174 InsO. Insolvenzgläubiger sind Personen, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben, § 38 InsO.
Forderungen sind bei der Anmeldung hinreichend zu individualisieren, anderenfalls kann dies zum Bestreiten durch den Insolvenzverwalter bzw. zur Unwirksamkeit der Forderungsanmeldung führen. Wir unterstützen Sie dabei Ihre Forderungen nebst Zinsen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Sofern Ihre Forderung durch den Insolvenzverwalter bestritten wird, prüft WIRTSCHAFTSRAT RECHT ■ für Sie die Erfolgsaussichten einer prozessuale Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Rahmen der Forderungsfeststellungsklage.
Vertretung im Insolvenzverfahren
Jeder Gläubiger kann persönlich am Prüfungstermin oder an den sonstigen Gläubigerversammlungen teilnehmen. Eine Pflicht, am Prüfungstermin teilzunehmen oder für eine Vertretung zu sorgen, besteht nicht.
Sofern die angemeldete Forderung des Insolvenzgläubigers durch den Insolvenzverwalter oder den Schuldner bestritten wird, hat der Insolvenzgläubiger die Feststellung der Forderung auf dem Rechtsweg zu betreiben, den die allgemeinen Gesetze hierfür vorsehen (§§ 180,185 InsO).
WIRTSCHAFTSRAT RECHT ■ vertritt Sie als Gläubiger auch während des Insolvenzverfahrens bei dem Prüfungstermin und Gläubigerversammlungen, um Ihre Rechte durchzusetzen. Wird Ihre Forderung aufgrund des Bestreitens nicht zur Tabelle angemeldet, prüfen wir für Sie, inwiefern eine prozessuale Geltendmachung Ihrer Rechte sinnvoll ist.
Abwehr von Ansprüchen gegen Vertretungsorgane
Gemäß § 15a Abs.1 InsO sind die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer juristischen Person bei Eintritt der Insolvenzreife, bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) der Gesellschaft, verpflichtet ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen.
Darüber hinaus bestehen für das Vertretungsorgan nach § 15b InsO (zuvor in § 64 GmbHG und § 92 Abs. 2 AktG normiert) Haftungsrisiken, sofern es im Zeitpunkt der Insolvenzreife noch Zahlungen i.S.d. § 15 b Abs.1 InsO vornimmt. Die Haftung gemäß § 15 b Abs. 1 S. 1 InsO greift nicht bei Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, § 15 b Abs. 1 S. 2 InsO. Hierbei sind diejenigen Zahlungen als sorgfaltsgemäß von der Haftung ausgenommen, die der Geschäftsführer zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung erbringen muss oder für deren Unterlassen er andernfalls gesetzlich persönlich haftet, wie z.B. bei Steuerschulden, §§ 34, 69 AO. Von der Haftung ausgenommen sind auch solche Zahlungen, durch die größere Nachteile für die Insolvenzmasse abgewendet werden, weil diese Zahlungen im Interesse der Gläubiger liegen, z.B. Honorare für den Sanierungsberater oder sonstigen rechtlichen Beistand.
WIRTSCHAFTSRAT RECHT ■ berät Organe von Unternehmen präventiv in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, um Haftungsrisiken zu vermeiden sowie bei gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zur Abwehr von Ansprüchen.
Abwehr von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung
Die Insolvenzanfechtung ist in der Praxis ein gängiges Mittel des Insolvenzverwalters zur Massemehrung und wird daher auch als scharfes Schwert bezeichnet. Oftmals werden die ehemaligen Vertragspartner des Insolvenzschuldners angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert. Man sieht sich teils hohen Rückzahlungsansprüchen gegenüber, die ggfs. auch noch zu verzinsen sind. Der Insolvenzverwalter hat zwar grundsätzlich die Befugnis, Vermögensverschiebungen, die im Vorfeld der Insolvenz vorgenommen worden sind, gemäß den §§ 130 ff. InsO zu Gunsten der Gesamtheit der Gläubiger rückgängig zu machen.
Von der Anfechtung umfasst sind auch grundsätzlich Gewinnausschüttungen erfasst, die somit ebenfalls vom Insolvenzverwalter rückgängig gemacht werden können. Gemäß § 135 Abs.1 Nr. 2 InsO hat der Gesellschafter dasjenige zur Insolvenzmaße zurückzugewähren, was er zur Befriedigung einer Darlehensschuld oder einer gleichgestellten Forderung im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag erhalten hat. Hat sich der Gesellschafter für sein Darlehen eine Sicherheit von der Gesellschaft geben lassen (z.B. Sicherungsübereignung des Firmen-LKW), ist diese Sicherheit anfechtbar, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag gegeben wurde (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gewährung und/oder der Rückzahlung des Darlehens bereits in einer Krise befunden hat. Die Anfechtung kann den Gesellschafter auch dann treffen, wenn die Beteiligung innerhalb der Jahresfrist endet (BGH NJW-RR 2015, 944, 945 f.).
Regelmäßig sind Forderungen des Insolvenzverwalters im Rahmen der Insolvenzanfechtung unberechtigt oder überhöht. Auch gilt eine gesetzliche Ausnahme für die Anfechtung für solche Leistungen des Schuldners, (die kongruente Deckungen darstellen und) für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, sodass diese Rechtsgeschäfte grundsätzlich aufgrund des Bargeschäftsprivilegs, § 142 Abs. 1 InsO, der Anfechtung entzogen sind. Diese Leistungen des Schuldners sind dann nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung, § 133 InsO, anfechtbar.
WIRTSCHAFTSRAT RECHT ■ verfügt in diesem Fachgebiet über umfangreiche gerichtliche und außergerichtliche Erfahrung und wehrt für unsere Mandanten Insolvenzanfechtungen von Insolvenzverwaltern ab.
Durchsetzung von Aussonderungsrechten und Absonderungsrechten im Insolvenzverfahren
Die Insolvenzordnung differenziert nicht nur zwischen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) und nachrangigen Gläubigern (§ 39 InsO), sondern kennt darüber hinaus auch noch Gläubiger mit einer dinglichen Rechtsposition sowie besicherte Gläubiger.
Gläubiger, die berechtigt sind, einen Gegenstand aussondern zu lassen, weil dieser in ihrem Eigentum steht, müssen Ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle anmelden, § 47 InsO. Der auszusondernde Gegenstand gehört nicht nur Insolvenzmasse, sondern kann vom Insolvenzverwalter herausverlangt werden.
Absonderungsberechtigen Gläubigern stehen Rechte an Gegenständen zu, die Teil der Insolvenzmasse sind und werden vorrangig aus dem Verwertungserlös der Gegenstände befriedigt. Sofern der Insolvenzverwalter die Sache in Besitz hat oder Inhaber einer vom Schuldner zur Sicherheit abgetretenen Forderung ist, liegt das Verwertungsrecht allein beim ihm. Der absonderungsberechtigte Gläubiger wird nach der Verwertung (abzgl. der Kosten, vgl. § 171 InsO) am Erlös befriedigt.
WIRTSCHAFTSRAT RECHT ■ unterstützt im Rahmen der schnellen und effektiven Verwertung der den Gläubigern gestellte Sicherheiten, indem wir Aus- und Absonderungsrechte gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen.
Unternehmenssanierung
Sofern ein Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage gerät, ist es entscheidend, Sanierungsbemühungen und -maßnahmen mit Bedacht vorzunehmen, jedoch unverzüglich zu handeln.
Durch die Reform des Insolvenzrechts im Jahr 2012 durch das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) wollte der Gesetzgeber Unsicherheiten hinsichtlich des Ablaufs und der Dauer eines Insolvenzverfahrens abbauen, um eine größere Planungssicherheit für die einzelnen Beteiligten zu erhalten sowie eine verfahrenssichere Sanierung unter Insolvenzschutz zu ermöglichen.
Wichtige Neuerungen seit in Kraft treten des Gesetzes am 01.03.2012 sind das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO sowie das Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO, wonach über einen Insolvenzplan das Unternehmen saniert und das Verfahren von Anfang an gemeinsam mit den wichtigsten Gläubigern im Rahmen eines sog. vorläufigen Gläubigerausschusses gestaltet und mitbestimmt werden kann.
Mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), das am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, wird für in Schieflage geratene Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, Sanierungsmaßnahmen gegen den Widerstand von Minderheiten auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens geschaffen werden. Für Unternehmen wird dadurch der Anreiz erhöht, frühzeitig Maßnahmen zur Überwindung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu ergreifen. Folglich bietet der der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit, vgl. § 18 InsO, bereits die Zugangsmöglichkeit zu Restrukturierungsmaßnahmen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 InsO liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Die gesetzliche Regelung finden Sie hier.
WIRTSCHAFTSRAT RECHT ■ berät und begleitet notleidende Unternehmen bei einer Restrukturierung und entwickeln belastbare Sanierungs- und Abwicklungskonzepte, um den Verlust von eingesetztem Kapital zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.
Beratung hinsichtlich der Insolvenzfestigkeit von Verträgen mit potentiellen Schuldnern
Als Geschäftspartner von notleidenden Unternehmen kann die drohende oder bereits eingetretene Insolvenz zur eigenen wirtschaftlichen Schieflage führen. Krisenindizien können bspw. regelmäßiger Zahlungsverzug, Aufkündigung von Geschäftsbeziehungen durch dritte Geschäftspartner, Ausbleiben fälliger Teilzahlungen, etc. sein. Wir entwickeln gemeinsam mit unseren Mandanten schon im Vorfeld der Insolvenz adäquate Verhaltensstrategien bzw. beraten zu einer insolvenzfesten Vertragsgestaltung.
Unternehmenskauf aus der Insolvenz
Wirtschaftliche Krisen von Unternehmen bieten gelegentlich auch Chancen für potentielle Unternehmenskäufer für Share-Deals oder Asset-Deals (z.B. im Rahmen einer übertragenen Sanierung). Hierbei können sich für die Unternehmenskäufer gewisse insolvenzrechtliche Privilegien ergeben. Denkbar ist zum Beispiel, dass ungünstige Verträge beendet sowie Verbindlichkeiten begrenzt werden, sodass die Regelungen des § 25 HGB bzw. des § 75 AO keine Anwendung finden.
Bei Übernahmen von insolventen Unternehmen bestehen eine Reihe von Besonderheiten, die der Erwerber zu beachten hat. Zudem besteht in der Regel bei Transaktionsprozessen im Zusammenhang mit insolventen Unternehmen ein erheblicher Zeitdruck. Wir beraten und begleiten Unternehmenserwerber im Rahmen des M&A-Prozesses, insbesondere bei der Due Diligence, dem Austausch mit Dritten - wie Kreditgebern, Lieferanten, Mitarbeitern, Kunden, Leasinggebern und sonstigen Beteiligten.